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Information:
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen
(geregelt in § 10a EStG),
wenn
sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
rentenversicherungspflichtige Selbständige
(z.
B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler),
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte,
Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines
jeden Kindes),
Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher
von Arbeitslosengeld,
deren
Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen
ruhen),
Bezieher von Krankengeld,
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von
Angehörigen im Haushalt),
Wehr- und Zivildienstleistende,
geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit,
wenn
der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen
Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert
waren,
Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine
beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet
wird,
Amtsträger, sowie
die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
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Weitere Informationen zur Riesterrente, den
zulagenberechtigten und den nicht anspruchsberechtigten Personen,
sowie den Zertifizierungsvoraussetzungen, den aktuellen und
geplanten Änderungen und vielen weiteren Themengebieten finden Sie
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